Jänner 2012
Schreiben der Finanz Prokuratur über Verlängerung der Annahmefrist für das Abfindungsanbot

Wie bereits im September/Oktober 2011 versendet die Finanz Prokuratur sogenannte „Abfindungsanbote“ direkt an die geschädigten Anleger und Anlegerinnen, in denen sie die Geschädigten auffordert, der Finanz Prokuratur den Abschluss eines Vergleichs in der Höhe von 27 % des festgestellten Schadensbetrages bis längstens 29.02.2012 anzubieten. Mit Unterzeichnung der beigelegten Formulare stellt der/die AnlegerIn ein Angebot auf Abfindung des ausgewiesenen Betrages an die Finanz Prokuratur, an das der/die AnlegerIn einseitig gebunden ist. Die Finanz Prokuratur muss dieses Anbot nicht annehmen und es ist auch unklar, wer den Abfindungsanspruch auszahlt, da der Finanz Prokuratur keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.

Im Falle des Zustandekommens dieses Vergleichs verzichten Sie nicht nur auf Ihre Ansprüche gegenüber der Republik Österreich, sondern auch auf Ihren Entschädigungsanspruch (bis zu EUR 20.000,00) gegenüber der Anlegerentschädigungs-einrichtung (AeW) und auf Ihre Ansprüche im Konkursverfahren in Österreich. Der Abfindungsvorschlag berücksichtigt keine Zinsen für den geschuldeten Forderungsbetrag, auf die Sie damit ebenfalls verzichten müssten. Alle bereits anhängigen Gerichtsverfahren wären mit Zustandekommen des Vergleichs hinfällig und die Kosten selbst zu tragen (außer für Vertragspartner von AdvoFin).

Von uns vertretene Anleger, die die Prozessfinanzierungshilfe von AdvoFin in Anspruch genommen haben, dürfen wir noch darauf hinweisen, dass eine Unterbreitung eines Abfindungsanbots an die Finanz Prokuratur jedenfalls der Zustimmung von AdvoFin bedarf und dass diese nicht vorliegt.

Aus der Liquidation der Fonds in Luxemburg ist maximal mit einem Betrag von 40-45% der angemeldeten Forderung zu rechnen, wobei 20% bereits teilweise ausbezahlt wurden. Wann und in welcher Höhe mit einer weiteren Zahlung aus Luxemburg zu rechnen ist, ist derzeit unbekannt. Dieses Risiko und die Kosten der Verfolgung der Ansprüche in Luxemburg muss der/die AnlegerIn selbst tragen. Nachdem die ursprüngliche Annahmefrist (16.10.2011) ohne Reaktion seitens der Finanz Prokuratur verstrichen ist, haben wir sie mehrmals aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob die Quote von 83% für das Zustandekommen des Vergleichs erreicht wurde und wie weiter verfahren wird. Auf diese Schreiben wurde bis heute nicht geantwortet. Ob es tatsächlich bereits zur Auszahlung von Abfindungsbeträgen durch die Finanz Prokuratur gekommen ist, kann mangels Information nicht bestätigt werden. Dass es sich dabei um „tausende Anlegerinnen und Anleger“ handeln würde, ist zu bezweifeln, da ansonsten die Annahmefrist nicht nochmals verlängert werden hätte müssen.

Auch die im Jänner 2012 versandten Schreiben der Finanz Prokuratur wurden uns nicht zugesandt und uns ist nicht bekannt, welche Anleger und Anlegerinnen direkt angeschrieben wurden. Wir bitten Sie daher uns gegebenenfalls eine Kopie dieses neuerlichen Schreibens zu übermitteln, um dessen Inhalt beurteilen zu können.

Wir empfehlen Ihnen, die zugesandten Formulare keinesfalls vor einer rechtlichen Prüfung zu unterfertigen.

Sollte dieser neuerliche Versuch der Finanz Prokuratur, die geschädigten AMIS-Anleger mit dem inakzeptablen Abfindungsbetrag von 27% ihrer Forderung zum Verzicht auf alle weiteren Ansprüche zu bewegen, Fragen aufwerfen, können Sie uns jederzeit kontaktieren und entweder mich persönlich oder meine Mitarbeiterinnen Frau Mag. Sarah Abel oder Frau Mag. Birgit Wirth anrufen.

AMIS
07.10.2011

Die Finanzprokuratur versendet an verschiedene von uns vertretenen geschädigte Anleger, Vergleichsangebote ohne uns eine Kopie zu schicken. Wir ersuchen zu berücksichtigen, dass jene Geschädigte welche die Prozessfinanzierung in Anspruch nehmen, Advofin im Hinblick zur Annahme eines Vergleichs der Zustimmung von Advofin bedürfen. Die Finanzprokuratur hat dem Anbot Schadenssummen zugrundgelegt ohne dass wir an der Feststellung der Höhe der Beträge mitwirken konnten. Alle Angebote sind daher auf die Anmeldung der Forderung in Luxemburg der Höhe nach zu überprüfen.

Sollten Sie ein Anbot der Finanzprokuratur erhalten haben bitten wir um Zusendung einer Kopie des Angebotes zur Überprüfung. Angesichts der gerichtlichen Ausssage der Liquidatoren des SICAV Fonds in Luxemburg dass höchstens 40-45 % der angemeldeten Forderungen als Ausschüttung zu erwarten sind und dem Angebot der Republik Österreich auf Bezahlung von 27 % ohne Zinsen und Kosten und ohne Berücksichtigung der weiteren Kosten der Betreibung in Luxemburg beurteilen wir und Advofin das Angebot der Finanzprokurtur als unzureichend. Vor allem jene Geschädigten deren Forderung € 20 000.- nicht übersteigt, haben einen gesetzlichen Anspruch auf vollständige Befriedigung durch die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH. (AeW)

Jene geschädigten Anleger von denen wir erfahren haben, dass Ihnen ein Angebot zugesandt wurde, wurden mittels gesondertem Schreiben informiert.

Vollstreckung eines Schiedsspruches gegen die Tschechische Republik
20.07.2011

Über Antrag der liechtensteinischen Firma DIAG Human Resources AG wurde ein Antrag auf Anerkennung der Vollstreckbarkeit eines in Tschechien ergangenen Schiedsspruches über EUR 115 Millionen gestellt und diesem Antrag wurde vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien stattgegeben. Auf Grundlage des anerkannten Schiedsspruches, der wie ein inländisches Urteil wirkt, wurden Ende Mai in Wien drei im Belvedere ausgestellte Kunstwerke der tschechischen Nationalgalerie sowie ein Haus in Paris gepfändet. Tschechien versucht der Vollstreckung zu entgehen und hat Rechtsmittel eingelegt.

AMIS
20.07.2011

Am 06. Juli wurde ein Urteil des Landesgerichtes Wien zugestellt, mit dem der Klage eines Anlegers gegen die AeW (Anlegerentschädigungseinrichtung) vollinhaltlich stattgegeben wurde. Dem Anleger wurde der Gesamtbetrag samt Zinsen und Kosten zugesprochen. Es bleibt abzuwarten, ob die AeW gegen dieses Urteil Berufung erheben wird.


Mit dem Urteil wird dem Einwand der AeW, sie hätte die Forderungen nicht prüfen können da ihr die Unterlagen nicht vorgelegt wurden, der Boden entzogen. Das Urteil stellt fest, dass im Verfahren die zur Prüfung notwendigen Unterlagen vorgelegt worden sind und daher die AeW ausreichend Zeit zur Prüfung hatte.

AMIS, AeW und Republik verzögern die Verfahren
24.05.2011

Die Anlegervertreter haben mangels Erfüllung der Ansprüche der geschädigten Anleger deren Ansprüche klagsweise gegen die AeW geltend gemacht. Die einzelnen Klagen wurden ausnahmslos von der AeW bestritten. Dies obwohl die Sach- und Rechtslage laut Entscheidung des Obersten Gerichtshofes klar ist. Die Bestreitungen sind als mutwillig einzustufen und dienen lediglich dazu Zeit für Verhandlungen mit der Republik Österreich zu gewinnen, da diese letztendlich für die Befriedigung notwendigen Mittel zur Verfügung stellen muss.


Soweit bekannt ist haben die Verhandlungen zwischen AeW und der Republik Österreich bisher kein Ergebnis gebracht, es wurden auch seitens der Republik Österreich auch keine Mittel zur Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger zur Verfügung gestellt.


Sollte die AeW beschließen von sich aus ein Konkursverfahren zu beantragen (ein Gläubigerantrag wurde seitens des Konkursgerichtes bereits abgewiesen), so würde ein unmittelbares Vorgehen gegen die Republik Österreich notwendig sein. Dies würde eine weitere Klage erfordern, da wir als Gläubigervertreter angesichts des bisherigen Verhaltens der Republik Österreich davon ausgehen, dass eine Lösung im Verhandlungswege mit der Republik Österreich nicht möglich sein wird.


Jene Geschädigte, die sich entschlossen haben gegen die AeW klagsweise vorzugehen, werden von dem jeweiligen Verfahrensstand unmittelbar benachrichtigt.

Anbot der Advofin auf Übernahme des Prozesskostenrisikos
24.05.2011

Aufgrund des hinhaltenden Verhaltens der Republik Österreich und der Ungewissheit, ob und wann die AeW Ihre Verpflichtungen als Anlegerschutzeinrichtung nachkommen wird und die Forderungen der Gläubiger bezahlen wird, sowie angesichts der von der AeW mutwillig geführten Prozesse haben wir mit der Advofin Prozessfinanzierungs GmbH eine Grundsatzvereinbarung getroffen, wonach die Advofin das gesamte Prozesskostenrisiko, sowie die Finanzierung der Pauschalgebühren für die Verfahren gegen die AeW und die Republik Österreich übernimmt. Als Gegenleistung verlangt die Advofin 22 % vom einbringlich gemachten Betrag. Für die betroffenen Gläubiger würde dies im Falle eines Einverständnisses bedeuten, dass weitere Verfolgung der Ansprüche, insbesonders sollten weitere Klagen gegen die Republik Österreich notwendig werden auf Kosten der Advofin geführt werden. Von anderen Anlegervertretern haben wir die Mitteilung erhalten, dass eine Mehrzahl der Geschädigten das Anbot der Advofin bereits angenommen hat und daher für die weiteren Verfahren kein Kostenrisiko mehr anfällt.


Die Kosten für die weitere Verfolgung der Ansprüche in Luxemburg werden von Advofin nicht übernommen, für jene Geschädigten, deren Verfahren durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt sind, ist ebenfalls eine Übernahme durch die Advofin vorgesehen. Alle betroffenen Geschädigten, welche von unserer Kanzlei vertreten werden, erhalten in den nächsten Tagen eine Brief mit den Unterlagen von Advofin mit der Bitte um Entscheidung und gegebenenfalls Unterfertigung und Rücksendung der Unterlagen.

Schiedsverfahren in Rumänien beendet
09.01.2011

Ein Tribunal von drei Schiedsrichtern unter dem Vorsitz von Dr.Eugen Salpius hat eine Auseinandersetzung zwischen einem Rumänisch/Zypriotischen Auftraggeber und einem Französischem Baukonzern durch einen im Dezember 2010 erlassenen Schiedsspruch entschieden.


Das Verfahren 23.8 Mio. EUR betraf wechselseitige Ansprüche aus einem Wohnungsbauprojekt die mit Schiedsklage-und -widerklage geltend gemacht wurden.Das Verfahren wurde nach den Regeln des Interrnationalen Schiedsgerichtes der Rumänischen Industrie – und Handelskammer durchgeführt.


Nähere Informationen können wegen des Grundsatzes der Vertraulichkeit nicht erteilt werden.

Schiedsverfahren in Polen beendet
09.01.2011

Ein Tribunal von drei Schiedsrichtern unter dem Vorsitz von Dr.Eugen Salpius hat eine Auseinandersetzung zwischen der Republik Polen als Auftraggeber und einem Belgisch/Ungarischen Konsortium als Auftragnehmer durch einen im Dezember 2010 erlassenen Schiedsspruch entschieden.


Das Verfahren betraf Ansprüche aus einem Auftrag zur Vermessung eines Teiles der Republik Polen mittels Luftbildaufnahmen.


Nähere Informationen können wegen des Grundsatzes der Vertraulichkeit nicht erteilt werden.


Das Verfahren über 800.000. EUR wurde nach den Regeln des Internationalen Schiedsgerichtes der Polnischen Handelskammer durchgeführt.


Nähere Informationen können wegen des Grundsatzes der Vertraulichkeit nicht erteilt werden.

Beschwerde Rolandas Paksas ehem. Präsident der Republik Litauen Urteil des Europäischen Gerichtshofes Litauen hat gegen die Menschenrechtskonvention verstossen
09.01.2011

In einer Aufsehenerregenden und weithin publizierten Entscheidung (siehe z.B. http://de.euronews.net/2011/01/06/kandidaturverbot-fuer-ex-praesidenten-litauens-rechtswidrig/) welche am 6.Jänner 2011 verkündet wurde hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden dass die Republik Litauen durch das Urteil seines Verfassungsgerichtshofes vom 25.Mai 2004 sowie dem auf diesem Urteil basierenden Gestz vom 15.Juli 2004 gegen die Menschenrechtskonvention verstossen hat (http://www.echr.coe.int/echr/Homepage_EN)


Mit den obengenannten Rechtsakten wurde Rolandas Paksas das Recht in ein mit einem Eid auf die Republik Litauen verbundenes Amt gewählt zu werden „lebenslänglich und irreversibel“ entzogen. Der Gerichtshof in Strassburg entschied dass hinsichtlich des Rechtes in das Litauische Parlament gewählt zu werden so ein Verbot „disproportional“ ist. Litauen muss jetzt ehestmöglich einen der Menschenrechtskonvention entsprechenden Rechtszustand herstellen.


Rolandas Paksas` wurde durch Dr.Eugen Salpius gemeinsam mit Univ.Prof. DDr.Franz Matscher und Vitautas Sviderskis vertreten ( über das bisherige Verfahren siehe oben), das Plädoyer von Dr.Salpius , der Text der Entscheidung sowie eine Pressemitteilung können von der Homepage des Gerichtshofes (http://www.echr.coe.int/echr/Homepage_EN) abgerufen werden.




Letzter Stand Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH     24.09.2010

Gemäß der im August ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes steht fest, dass die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW GmbH, vormals WPDLU GmbH) für den Verlust der Anleger bis zu einem Betrag von EUR 20.000,00 haftet. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Prüfungsfrist von drei Monaten sind auch die Zinsen für den Schadensbetrag zu bezahlen.


Am 16.09.2010 hat eine Besprechung zwischen den Anlegervertretern und der AeW stattgefunden. Leider war diese Besprechung ergebnislos. Die AeW GmbH hat nicht einmal die mit Urteil des Obersten Gerichtshofes festgestellte Forderung eines Anlegers bezahlt, noch konnte die AeW hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise (Feststellung der Richtigkeit der Hühe der Forderungen, Auszahlung) irgendwelche konkreten Vorschläge machen. Es bleibt daher kein anderer Weg, als eine Klage gegen die AeW GmbH einzubringen.


Dem Grunde nach, kann unseres Erachtens die AeW GmbH nichts mehr einwenden, da die Forderungsgrundlage durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes eindeutig geklärt ist. Zur Höhe der einzelnen Forderungen gehen wir davon aus, dass die uns von Ihnen bekannt gegebenen Beträge richtig sind, was sich ja auch aus der Forderungsanmeldung in Luxemburg, der Prüfung der Forderungen in Luxemburg und den von den Anlegern erhaltenen Unterlagen ergibt. Es wird daher auch hinsichtlich der Höhe der Forderungen kein wesentliches Prozessrisiko zu erwarten sein.


Wir beabsichtigen hinsichtlich aller von uns vertretenen Anleger in den nächsten Tagen die Klage einzubringen und ersuchen die Anleger daher, uns die vom Gericht eingehobene Pauschalgebühr, deren Höhe die Anleger dem, dem jeweiligen Brief beiliegenden Zahlschein entnehmen möchten, zu ersetzen. Die jeweiligen Beträge wurden mittels eines separaten Schreibens bekanntgegeben.


Forderungen über EUR 20.000,00 werden natürlich weiterhin in Luxemburg gegen die Banken, die BDO und vor allem gegen die Republik Österreich betrieben.

Europäischer Gerichtshof für Menschrechte Verhandlung in der Sache Paksas gg. Litauen


Unsere Rechtsanwaltskanzlei vertritt die Interessen des ehemaligen Präsidenten der Republik Litauen vor dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Rolandas Paksas ist in seinen Rechten gemäß der Europäischen Konvention für Menschenrechte dadurch verletzt worden, dass an den Entscheidungen über seine Absetzung als Präsident der Republik Litauen ein Richter teilgenommen hat, dessen vollständige Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit in Frage gestellt ist, dies wurde seinerzeit (2004) während des Absetzungsverfahrens auch von den Medien in Litauen bestätigt. Eine solche Teilnahme eines an sich vom Verfahren auszuschließenden Richters stellt eine Verletzung von Art. 6 der Menschenrechtskonvention dar.


Ein weiterer Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention liegt darin, dass durch eine Änderung der Rechtslage in Litauen nach Absetzung des Präsidenten Rolandas Paksas diesem das passive Wahlrecht (das Recht in ein Amt gewählt zu werden) lebenslänglich entzogen wurde. Die Rolandas Paksas vorgeworfenen verfassungs- bzw. strafrechtswidrigen Handlungen, die zu seiner Absetzung führten, haben sich im weiteren Verfahren nicht bestätigt und wurde Rolandas Paksas von sämtlichen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen, die Sanktion (Strafe), der Verlust des passiven Wahlrechtes blieb aber bestehen. Nach Rechtsansicht unserer Kanzlei stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 des Ersten Zusatzprotokolls der Menschenrechtskonvention dar, da eine Strafe verschuldensangemessen sein muss und die Notwendigkeit der Strafe auf den Einzelfall abzustellen ist. All dies wurde von den Litauischen Behörden nicht berücksichtigt.


Am 28.04.2010 hat vor dem Plenum des Gerichtshofes eine Verhandlung stattgefunden, Dr. Salpius hat für Rolandas Paksas plädiert. Eine Entscheidung des Gerichtshofes in Straßburg ist in den nächsten Monaten zu erwarten.

BETA Klage gegen KTM verglichen


Anlässlich der Verhandlung vom 29.01.2008 wurde die vom italienischen Motorradhersteller BETA S.p.A. (Florenz) gegen KTM eingebrachte Klage wegen Nichteinhaltung eines Lieferungsvertrages mit Motoren am Landesgericht Ried im Innkreis verglichen. Die genauen Vergleichsbedingungen sind vertraulich, gesagt werden kann, dass sich KTM zu einer Zahlung sowie zu einem Kostenbeitrag an BETA verpflichtet hat.


02. Juni 2008 - Im parallel dazu durchgeführten Schiedsgerichtsverfahren wurde dem italienischen Motorradhersteller BETA, vertreten durch die SALPIUS Rechtsanwalts GmbH, ein Betrag von EUR 900.000,-- als Schadenersatz sowie anteilige Kosten wegen Vertragsverletzung zugesprochen. Das Schiedsverfahren wurden anch den "Wiener Regeln" durch einen vom Internationalen Schiedsgericht der Bundeswirtschaftskammer Wien bestellten Einzelschiedsrichter durchgeführt. Die Höhe des zugesprochenen Betrages beruht auf einem Rechenfehler, ein Antrag auf Berichtigung dieses Rechenfehlers ist anhängig. Die Entscheidung des Schiedsrichters darüber steht noch aus.



SCHIEDSVERFAHREN

02. Juli 2007 - In einer Rechtssache eines belgisch/ungarischen Firmenkonsortiums gegen eine öffentlich rechtliche Einrichtung des polnischen Staates haben sich die Parteien auf Dr. Eugen Salpius als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes geeinigt. Als weitere Schiedsrichter wurden Dr. Hermann J. Verbist und Riman Rewald bestellt. Das Verfahren ist anh&aunml;ngig.Nähere Angaben können aufgrund der Verschwigenehitsverpflichtung in Schiedsverfahren nicht gemacht werden.

16. Jänner 2008 - In einem Bauprojekt betreffend die Errichtung eines Fussballstadions in der Ukraine haben sich die Parteien auf Dr. Eugen Salpius als Vorsitzenden eines "Adjudication board" geeinigt (begleitende aussergerichtliche Streitbereinigung).Diesem baubegleitenden Schlichtungsschiedsgericht sollen strittige Fälle vor einer endgültigen vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt werden. Nähere Angaben können aufgrund der Verschwigenehitsverpflichtung in Schiedsverfahren nicht gemacht werden.



09. Juni 2008 - Mit Beschluss vom 09.06.2008 hat das Internationale Schiedsgericht der Bundeswirtschaftskammer Wien Dr. Eugen Salpius zum Einzelschiedsrichter in einem Streit zwischen einem deutschen Maschinenhertsteller und einer russischen Fabrik für Nahrungsmittel bestellt. Nähere Angaben können aufgrund der Verschwigenehitsverpflichtung in Schiedsverfahren nicht gemacht werden.




Mittlerweilige Stellvertretung Dr. Gerald Jahn


Dr. Gerald Jahn hat mit Wirkung vom 23.01.2008 die Rechtsanwaltschaft zurückgelegt, die mittlerweilige Stellvertretung für Dr. Gerald Jahn wurde durch Dr. Eugen Salpius uübernommen. Die Akten der Kanzlei Dr. Gerald Jahn werden von der Salpius Rechtsanwalts GmbH betreut.



Meinl - European Land


Die Anspruchsgrundlagen für eine Haftungsklage in der Angelegenheit Meindl - European Land wird derzeit überprüft, geschädigte Anleger wurden eingeladen, sich zwecks Vereinbarung eines Vorbesprechungstermines zu melden.


AMIS: Die Formulare für die Forderungsanmeldung in Luxemburg zum Download

>> PDF-Download Forderungsanmeldung AMIS Funds

>> PDF-Download Forderungsanmeldung Top Ten Multifonds

>> PDF-Download Vollmacht AMIS Funds

>> PDF-Download Vollmacht Top Ten Multifonds

 

AMIS
20.07.2011


Wegen der aufgrund der Haftung der AeW und der Republik notwendigen Prozesse wurde ein Anbot der AdvoFin an unsere Mandanten versendet. AdvoFin bietet an gegen eine Beteiligung von 22 % an der Forderung die Prozesskostenfinanzierung zu übernehmen.


Die Verträge wurden ausgesendet, bitte überlegen Sie, das Anbot anzunehmen.

AMIS
20.07.2011


Anlässlich der Einvernahme der Liquidatorin des SICAV-Fonds Hamilius vor dem Gericht in Luxemburg hat diese mitgeteilt, dass bestenfalls mit einer Quote von 40 bis 45 % gerechnet werden kann.


Frau Hamilius hat weiters mitgeteilt, dass die Liquidatoren das AMIS Investor EDV Programm seit 2006 zur Prüfung der Forderungen verwenden. Dies ist von Bedeutung, da die Geschäftsführer der AeW (Anlegerentschädigung) immer ausgesagt haben, daß sie keinen Zugang zu dem Investor Programm haben und daher die Forderungen nicht prüfen konnten, daher seien keine Auszahlungen erfolgt. Angesichts der Aussage von Frau Hamilius stellt sich die Frage des Sinnes dieser Behauptung. Da die AeW bis jetzt keine einzige Auszahlung (auch nicht in anderen Schadensfällen wie AvW) vorgenommen hat, liegt die Vermutung nahe, es handle sich um eine Behauptung mit Verschleppungsansicht.


Die maximale Quote von 40 bis 45 % lässt auch die Gerüchte um ein Anbot der Republik, 27 % der Forderungen zu bezahlen in einem neuen Licht erscheinen. Denn bei Annahme eines solchen Vergleiches erhält der geschädigte Anleger insgesamt maximal 67 % bis 72 % ohne Zinsen und Kosten, erleidet also einen Verlust von 33 % bis 28 % und muss auf alle weiteren Ansprüche sowie Zinsen und Kosten verzichten.


Abgesehen davon, dass ein solches Anbot seitens der Republik uns nie zugegangen ist, ist es angesichts der feststehenden Haftung der Republik für den Gesamtschaden inakzeptabel, denn: - der geschädigte Anleger erleidet jedenfalls einen Ausfall von zumindest 28 % bis 33 %; - wann Zahlungen aus Luxemburg zu erwarten sind, ist völlig ungewiss; - der geschädigte Anleger tauscht de facto den sicheren und klagbaren Schuldner Republik für die Gesamtforderung gegen eine der Höhe nach unbestimmte Forderung gegen eine luxemburgische Liquidatorin ein und muss sich auf eigene Kosten, um die Einbringlichkeit der Forderung im Ausland kümmern.


Diese neuen Erkenntnisse bekräftigen unsere Empfehlung, den angeblich von der Republik angebotenen Vergleich nicht anzunehmen.

Meinl European Land             24.05.2011

Prozess Meinl European Land konnte in der ersten Verhandlung verglichen werden. Hinsichtlich der weiteren anhängigen Verfahren wurde keine Vereinbarung getroffen.

Oberster Gerichtshof entscheidet für Anleger und gegen Meinl Bank 30.09.2010

In einem Musterverfahren hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass das Wertpapierrisiko in der Meinl European Land (nunmehr Atrium European Real Estate) fehlerhaft dargestellt wurde, dadurch wurde ein Geschäftsirrtum des Anlegers veranlasst und die Anleger sind daher berechtigt, die abgeschlossenen Kaufverträge anzufechten, aufzuheben und den Kaufpreis zurückzuverlangen.


Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist ein großer Schritt vorwärts für alle getäuschten Anleger und bestätigt unsere empfohlene Vorgangsweise Klagen gegen die Meinl Bank und Atrium einzubringen. Dem Vernehmen nach will Meinl Bank Vergleichsgespräche führen, ein konkretes Angebot dazu ist aber noch nicht erfolgt.


Durch die Medien ist aber bekannt, dass sich die Meinl Bank mit etwa 2.900 MEL Anlegern, die durch die Arbeiterkammer vertreten wurden verglichen hat und ca. 25 Millionen Euro bezahlt hat.

Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH haftet für den Schaden der Anleger.

In einer Entscheidung vom August 2010 hat der Oberste Gerichtshof nunmehr klargestellt, dass die AeW GmbH (früher WPDLU) ihrem gesetzlichen Auftrag, Geschädigte Anleger mit einem Betrag bis zu EUR 20.000,00 zu entschädigen, nachkommen muss. Die Geschäftsführung der AeW GmbH hat daraufhin alle Anlegervertreter zu einem Gespräch gebeten, da die Befürchtung im Raum steht, dass bei gleichzeitiger Geltendmachung aller Ansprüche die Gesellschaft Konkurs anmelden muss. Dies würde allerdings nur bedeuten, dass die Republik Österreich die EU-Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat und keine Anlegerentschädigungseinrichtung geschaffen hat, die Schäden von Anlegern befriedigen kann. In diesem Fall würde ein weiterer Haftungsgrund der Republik Österreich bestehen. Die Vorschläge der AeW GmbH werden wir selbstverständlich auf dieser Website publizieren.

Zahlungen aus Luxemburg treffen laufend ein.

Die Liquidatoren der diversen AMIS-Fonds sind in der Abwicklung der Liquidation soweit fortgeschritten, dass Auszahlungen nunmehr laufend einlangen, die betroffenen Anleger werden mittels gesonderten Schreiben von uns direkt benachrichtigt. Im Fall von Rückfragen bitte ein E-Mail an unsere Kanzlei zu richten.

AMIS ANLEGERINFORMATION 12.07.2010


Zahlungen aus Luxemburg eingelangt:

Die ersten Ausschüttungen aus der Liquidation der Sicav Fonds in Luxemburg sind in den letzten Tagen eingelangt, die betreffenden Anleger, zu deren Gunsten die Gelder überwiesen wurden, werden individuell benachrichtigt. Wir bitten um Verständnis, dass aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht Details auf dieser Website nicht bekannt gegeben werden können. Anleger, die eine Teilzahlung erhalten, nehmen natürlich am weiteren Verfahren gegen die Republik Österreich, die WRG etc. bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen teil.

AMIS ANLEGERINFORMATION 10.05.2010


Amis Vermögen in Luxemburg:

Die Liquidatoren haben mit der Zahlung des ersten Abschlags begonnen. Wie in unserem Informations-Schreiben vom Dezember 2009 mitgeteilt, zahlen die Liquidatoren an AMIS Anleger, deren Forderungen geprüft und von den Liquidatoren anerkannt wurden, einen ersten Abschlag in Höhe von 20 % des anerkannten Betrages. Ende Januar haben die ersten Anleger Zahlungen aus Luxemburg erhalten. Die Höhe der Zahlungen entspricht der von den Liquidatoren angegebenen Höhe. Da wir aus Luxemburg bisher keine unfassende Mitteilung erhalten haben, welche angemeldeten Forderungen bereits anerkannt wurden, können wir zu unserem Bedauern zumindest momentan keine Auskunft darüber erteilen, wann wer mit welcher Auszahlung zu rechnen hat. Wir sind bis jetzt davon ausgegangen, dass die Liquidatoren sowohl die Prüfung der angemeldeten Forderungen als auch die Abschlagszahlungen auf die anerkannten Forderungen fortsetzen werden. Mittlerweile haben wir aus Luxemburg die Nachricht erhalten, dass die Anlegerentschädigung von WPDLU GmbH (nunmehr Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH – AeW) Forderungen in Luxemburg angemeldet hat und als Grund für diese Forderungen einen Anspruch auf Schadenersatz geltend macht. Damit sind Forderungen in Luxemburg doppelt angemeldet worden (geschädigte Gläubiger und AeW) und die Liquidatoren des AMIS Funds / TopTen Multifunds verweigern jegliche Auszahlung.

Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH:

Diese Vorgangsweise der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH – AeW ist umso bemerkenswerter als in zwei der anhängigen Musterverfahren auch die Berufungsurteile zu Gunsten der klagenden Anleger entschieden worden sind. Allerdings hat in beiden Verfahren die Anlegerentschädigungseinrichtung das Rechtsmittel der Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wird in unmittelbarer Zukunft erwartet. Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung richtungsweisend sein wird und endlich sowohl eine Zahlung durch die Anlegerentschädigung für Wertpapierfirmen GmbH als auch eine Ausschüttung aus Luxemburg ermöglicht.

Rechtschutzversicherungen:

Hinsichtlich der Musterverfahren gegen die Rechtsschutzversicherung wurden drei Verfahren bereits vom Obersten Gerichtshof positiv für die Anleger entschieden, allerdings verweigern die Rechtsschutzversicherungen nach wie vor die Auszahlung. Die Verfahren sind daher noch nicht beendet und noch weiter anhängig.

Haftung der Republik Österreich

Schwer verständlich ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zur Staatshaftung für eine AMIS geschädigte Anlegerin. Der Verfassungsgerichtshof ist zu der Erkenntnis gelangt, dass der Staat nicht hafte, da ja die AeW die Anleger entschädigen könne und „die AeW und ihre Gesellschafter in der Lage und gewillt seien, sich durch Darlehen oder sonstige Finanzierungsmittel einen ausreichenden Haftungsfond zu schaffen“. Wie angesichts der Haftungsbegrenzung des AeW und seines Verhaltens einerseits in Luxemburg Forderungen anzumelden und andererseits Auszahlungen zu verweigern, der Verfassungsgerichtshof zu dieser Begründung gelangt ist, bleibt unerfindlich. Alle durch unsere Kanzlei vertretenen Geschädigten werden nach Einlangen von Zahlungen unverzüglich benachrichtigt. Weitere Informationen erhalten Sie, nach Vorliegen von Entscheidungen bzw. nach Änderung der bisher von den Haftungsträgern eingenommenen ablehnenden Haltung.

ANLEGERINFORMATION AMIS 23.09.2009


AMIS- Unrichtige Information Insolvenzverwalter in Luxemburg:

In einer Aussendung an alle Geschädigten behaupten die Insolvenzverwalter des AMIS- Fonds in Luxemburg, dass eine beglaubigte Unterschrift von Dr. Eugen Salpius fehle; die Anleger mögen auf Dr. Salpius Einfluss nehmen, damit er eine beglaubigte Unterschrift abgibt. Eine Angabe auf welchem Dokument eine solche Unterschrift beglaubigt werden hätte sollen, ist dem Schreiben an die Anleger nicht zu entnehmen. Eine telefonische Rückfrage im Büro der Insolvenzverwalter hat ergeben, dass man sich in Luxemburg vorstellt, dass eine Unterschrift auf einem weißen Blatt Papier in beglaubigter Form abgegeben werden soll.
Weshalb die Vorgehensweise gewählt wurde, alle Geschädigten anzuschreiben, ist nicht erklärlich, eine Rückfrage bei der Finanzprokuratur in Wien hat auch keine Aufklärung gebracht.
Selbstverständlich wurde die Angelegenheit durch Abgabe einer beglaubigten Unterschrift in einem Schreiben an die Masseverwalter erledigt.
Abgesehen davon, dass diese Vorgehensweise der Masseverwalter in Luxemburg lediglich unnütze Kosten und Arbeit provoziert hat, ist noch anmerkend festzuhalten, dass trotz rechtlicher und politischer Interventionen es bis heute nicht möglich war, eine Teilausschüttung aus dem Massevermögen der Fonds für die Geschädigten zu erhalten.
Seitens der von uns vertretenen Anleger ist keine Handlung notwendig.

ANLEGERINFORMATION AMIS 14.09.2009


AMIS- Kostendeckung durch Rechtschutzversicherung:

In einem richtungweisenden Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof einer, durch unsere Kanzlei, eingebrachten Klage stattgegeben und festgestellt, dass sich in Fällen eines Massenschadens wie AMIS die Rechtschutzversicherung sich die Auswahl des Anwaltes nicht vorbehalten darf, sondern die Auswahl des Anwaltes dem Geschädigten zusteht. Daher sind von der Rechtschutzversicherung die angemessenen Kosten der Vertretung im AMIS – Verfahren zu übernehmen.
Die Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung für die Vertretung von Geschädigten in der Angelegenheit AMIS und darüber hinaus. Die, die freie Anwaltswahl bei Massenschäden einschränkende Bestimmung der „Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen“ der Rechtsschutzversicherungen sowie sie in Österreich verwendet werden, ist unwirksam.

Pressemitteilungen:
http://www.wirtschaftsblatt.at/home/oesterreich/branchen/389348/index.do
http://www.upclive.at/News___Wetter/Wirtschaft/2090/20902470.html?entryId=2299763
http://www.verbraucherrecht.at/development/typo/test/index.php?id=49&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=1897&cHash=824cb2f3c3

ANLEGERINFORMATION AMIS


Vorlageantrag an den EuGH durch den OGH

Wie bereits berichtet wurden Auftrags zahlreicher rechtsschutzversicherter AMIS-Anleger die Rechtsschutzversicherungen auf Bezahlung der notwendigen Vertretungskosten geklagt, die Versicherungen haben die Leistung unter Hinweis auf die so genannte "Massenschadenklausel" der allgemeinen Geschäftsbedingungen verweigert. Nach Ansicht der Rechtsschutzversicherung erlaubt diese Klausel den Versicherungen, einen Anwalt für die Vertretung aller Versicherten zu bestellen. Im vorliegenden Fall wurden von den Versicherungen mehrere Wiener Anwaltskanzleien beauftragt, ohne dass auf österreichweite Wohnsitze der Geschädigten Bedacht genommen wurde. Nach Einholung eines Rechtsgutachtens von Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Schuhmacher, Universität Salzburg, wonach diese Massenschadenklausel EU-rechtswidrig ist, wurde Klage eingebracht. Wie auch das Wirtschaftsmagazin "Format" in seiner Ausgabe 35/08 berichtete, hat nach teilweise unterschiedlichen Ergebnissen in den Verfahren gegen die verschiedenen Versicherungen in den unteren Instanzen nunmehr über die von uns eingebrachte Revision der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Frage, ob die an sich im Text klare EU-Richtlinie eine Auslegung dahingehend zulässt, dass die freie Anwaltswahl im Falle von Massenschäden durch die Versicherungen interpretiert werden darf, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden muss. Nicht zuletzt aufgrund dieser Entscheidung dürften die von den Rechtsschutzversicherungen betriebenen Bemühungen einer Novellierung des Gesetzes betreffend die Massenschäden vorerst auf Eis gelegt worden sein.

Verjährungsverzicht durch die BDO Auxilia Treuhand GmbH

Für die von der SALPIUS Rechtsanwalts GmbH vertretenen Anleger konnte ein Verjährungsverzicht seitens der BDO Auxilia Treuhand GmbH bis zum 31.12.2011 erwirkt werden. Dadurch kann die Verjährung möglicher Forderungen der Anleger gegen die BDO Auxilia Treuhand GmbH bis zu diesem Zeitpunkt nicht eintreten, soweit bis Juli 2008 noch keine Verjährung eingetreten ist.

Für jene Anleger, bei denen Rechtsschutzdeckung vorliegt, haben wir Zivilklagen gegen die österreichische Anlegerentschädigungseinrichtung vor den zuständigen Handelsgerichten in Wien eingebracht. Vom Fortgang der Verfahren werden wir wieder berichten.

Derzeit werden Verhandlungen mit der Finanzprokuratur (Anwalt der Republik Österreich) geführt, um eine volle Entschädigung des den Anlegern entstandenen Schadens zu vereinbaren. Rechtsgrundlage ist die von den Anlegern behauptete (und mittlerweile gerichtsanhängige) mangelhafte Ausübung der Aufsichtspflicht durch die, dem Finanzministerium unterstellte FMA in den Jahren 2002 bis 2005.

Bestätigung der Haftung der Republik durch das Oberlandesgericht Wien

Wie bereits berichtet wurde mittlerweile die Haftung der Republik Österreich im Rahmen von Amtshaftungsprozessen für das Verschulden der Finanzmarktaufsicht im Zuge der AMIS-Pleite in mehreren Verfahren in erster Instanz festgestellt. Das Oberlandesgericht Wien hat nun eines dieser Urteile bestätigt. Die Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich wird nach eigenen Aussagen diese Entscheidung beim Obersten Gerichtshof anfechten. Mit einer Rechtskräftigen Entscheidung ist daher aller Voraussicht nach erst im Jahr 2009 zu rechnen.

 •Vertretungskosten
Pauschale für Forderungsanmeldung und Vertretung im Konkursverfahren, Forderungsanmeldung bei der Anlegerentschädigung, Forderungsanmeldung in Luxemburg sowie Privatbeteiligtenanschluß im Strafverfahren gegen die Funktionäre der AMIS gestaffelt wie folgt jeweils zuzüglich USt und Barauslagen.

Summe Fehlkapital/Streitwert Kostenbeitrag
(zuzügl. 20% USt. plus Barauslagen)
bis Euro 10,000,00 Euro 250,00
bis Euro 30.000,00 Euro 350,00
über Euro 30.000,00 Euro 500,00


• Weitere anteilige Kosten hängen von der Einleitung von Maßnahmen wie Prozessverfahren etc. ab, werden mit den Gläubigervertretern abgestimmt und anteilig auf alle Gläubiger umgelegt. Es steht jedem Gläubiger frei, an einer Maßnahme nicht teilzunehmen, dies entbindet den Gläubiger von der Bezahlung der Kosten, allerdings hat er auch keinen Vorteil aus dieser Maßnahme.

Vertretungsvollmacht
>> PDF-Download Spezialvollmacht