Europäischer Gerichtshof für Menschrechte Verhandlung in der Sache Paksas gg. Litauen


Unsere Rechtsanwaltskanzlei vertritt die Interessen des ehemaligen Präsidenten der Republik Litauen vor dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Rolandas Paksas ist in seinen Rechten gemäß der Europäischen Konvention für Menschenrechte dadurch verletzt worden, dass an den Entscheidungen über seine Absetzung als Präsident der Republik Litauen ein Richter teilgenommen hat, dessen vollständige Unvoreingenommenheit und Unabhängigkeit in Frage gestellt ist, dies wurde seinerzeit (2004) während des Absetzungsverfahrens auch von den Medien in Litauen bestätigt. Eine solche Teilnahme eines an sich vom Verfahren auszuschließenden Richters stellt eine Verletzung von Art. 6 der Menschenrechtskonvention dar.


Ein weiterer Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention liegt darin, dass durch eine Änderung der Rechtslage in Litauen nach Absetzung des Präsidenten Rolandas Paksas diesem das passive Wahlrecht (das Recht in ein Amt gewählt zu werden) lebenslänglich entzogen wurde. Die Rolandas Paksas vorgeworfenen verfassungs- bzw. strafrechtswidrigen Handlungen, die zu seiner Absetzung führten, haben sich im weiteren Verfahren nicht bestätigt und wurde Rolandas Paksas von sämtlichen Vorwürfen rechtskräftig freigesprochen, die Sanktion (Strafe), der Verlust des passiven Wahlrechtes blieb aber bestehen. Nach Rechtsansicht unserer Kanzlei stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 des Ersten Zusatzprotokolls der Menschenrechtskonvention dar, da eine Strafe verschuldensangemessen sein muss und die Notwendigkeit der Strafe auf den Einzelfall abzustellen ist. All dies wurde von den Litauischen Behörden nicht berücksichtigt.


Am 28.04.2010 hat vor dem Plenum des Gerichtshofes eine Verhandlung stattgefunden, Dr. Salpius hat für Rolandas Paksas plädiert. Eine Entscheidung des Gerichtshofes in Straßburg ist in den nächsten Monaten zu erwarten.

BETA Klage gegen KTM verglichen


Anlässlich der Verhandlung vom 29.01.2008 wurde die vom italienischen Motorradhersteller BETA S.p.A. (Florenz) gegen KTM eingebrachte Klage wegen Nichteinhaltung eines Lieferungsvertrages mit Motoren am Landesgericht Ried im Innkreis verglichen. Die genauen Vergleichsbedingungen sind vertraulich, gesagt werden kann, dass sich KTM zu einer Zahlung sowie zu einem Kostenbeitrag an BETA verpflichtet hat.


02. Juni 2008 - Im parallel dazu durchgeführten Schiedsgerichtsverfahren wurde dem italienischen Motorradhersteller BETA, vertreten durch die SALPIUS Rechtsanwalts GmbH, ein Betrag von EUR 900.000,-- als Schadenersatz sowie anteilige Kosten wegen Vertragsverletzung zugesprochen. Das Schiedsverfahren wurden anch den "Wiener Regeln" durch einen vom Internationalen Schiedsgericht der Bundeswirtschaftskammer Wien bestellten Einzelschiedsrichter durchgeführt. Die Höhe des zugesprochenen Betrages beruht auf einem Rechenfehler, ein Antrag auf Berichtigung dieses Rechenfehlers ist anhängig. Die Entscheidung des Schiedsrichters darüber steht noch aus.



SCHIEDSVERFAHREN

02. Juli 2007 - In einer Rechtssache eines belgisch/ungarischen Firmenkonsortiums gegen eine öffentlich rechtliche Einrichtung des polnischen Staates haben sich die Parteien auf Dr. Eugen Salpius als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes geeinigt. Als weitere Schiedsrichter wurden Dr. Hermann J. Verbist und Riman Rewald bestellt. Das Verfahren ist anh&aunml;ngig.Nähere Angaben können aufgrund der Verschwigenehitsverpflichtung in Schiedsverfahren nicht gemacht werden.

16. Jänner 2008 - In einem Bauprojekt betreffend die Errichtung eines Fussballstadions in der Ukraine haben sich die Parteien auf Dr. Eugen Salpius als Vorsitzenden eines "Adjudication board" geeinigt (begleitende aussergerichtliche Streitbereinigung).Diesem baubegleitenden Schlichtungsschiedsgericht sollen strittige Fälle vor einer endgültigen vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt werden. Nähere Angaben können aufgrund der Verschwigenehitsverpflichtung in Schiedsverfahren nicht gemacht werden.



09. Juni 2008 - Mit Beschluss vom 09.06.2008 hat das Internationale Schiedsgericht der Bundeswirtschaftskammer Wien Dr. Eugen Salpius zum Einzelschiedsrichter in einem Streit zwischen einem deutschen Maschinenhertsteller und einer russischen Fabrik für Nahrungsmittel bestellt. Nähere Angaben können aufgrund der Verschwigenehitsverpflichtung in Schiedsverfahren nicht gemacht werden.




Mittlerweilige Stellvertretung Dr. Gerald Jahn


Dr. Gerald Jahn hat mit Wirkung vom 23.01.2008 die Rechtsanwaltschaft zurückgelegt, die mittlerweilige Stellvertretung für Dr. Gerald Jahn wurde durch Dr. Eugen Salpius uübernommen. Die Akten der Kanzlei Dr. Gerald Jahn werden von der Salpius Rechtsanwalts GmbH betreut.



Meinl - European Land


Die Anspruchsgrundlagen für eine Haftungsklage in der Angelegenheit Meindl - European Land wird derzeit überprüft, geschädigte Anleger wurden eingeladen, sich zwecks Vereinbarung eines Vorbesprechungstermines zu melden.


AMIS: Die Formulare für die Forderungsanmeldung in Luxemburg zum Download

>> PDF-Download Forderungsanmeldung AMIS Funds

>> PDF-Download Forderungsanmeldung Top Ten Multifonds

>> PDF-Download Vollmacht AMIS Funds

>> PDF-Download Vollmacht Top Ten Multifonds

 

AMIS ANLEGERINFORMATION 12.07.2010


Zahlungen aus Luxemburg eingelangt:

Die ersten Ausschüttungen aus der Liquidation der Sicav Fonds in Luxemburg sind in den letzten Tagen eingelangt, die betreffenden Anleger, zu deren Gunsten die Gelder überwiesen wurden, werden individuell benachrichtigt. Wir bitten um Verständnis, dass aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht Details auf dieser Website nicht bekannt gegeben werden können. Anleger, die eine Teilzahlung erhalten, nehmen natürlich am weiteren Verfahren gegen die Republik Österreich, die WRG etc. bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen teil.

AMIS ANLEGERINFORMATION 10.05.2010


Amis Vermögen in Luxemburg:

Die Liquidatoren haben mit der Zahlung des ersten Abschlags begonnen. Wie in unserem Informations-Schreiben vom Dezember 2009 mitgeteilt, zahlen die Liquidatoren an AMIS Anleger, deren Forderungen geprüft und von den Liquidatoren anerkannt wurden, einen ersten Abschlag in Höhe von 20 % des anerkannten Betrages. Ende Januar haben die ersten Anleger Zahlungen aus Luxemburg erhalten. Die Höhe der Zahlungen entspricht der von den Liquidatoren angegebenen Höhe. Da wir aus Luxemburg bisher keine unfassende Mitteilung erhalten haben, welche angemeldeten Forderungen bereits anerkannt wurden, können wir zu unserem Bedauern zumindest momentan keine Auskunft darüber erteilen, wann wer mit welcher Auszahlung zu rechnen hat. Wir sind bis jetzt davon ausgegangen, dass die Liquidatoren sowohl die Prüfung der angemeldeten Forderungen als auch die Abschlagszahlungen auf die anerkannten Forderungen fortsetzen werden. Mittlerweile haben wir aus Luxemburg die Nachricht erhalten, dass die Anlegerentschädigung von WPDLU GmbH (nunmehr Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH – AeW) Forderungen in Luxemburg angemeldet hat und als Grund für diese Forderungen einen Anspruch auf Schadenersatz geltend macht. Damit sind Forderungen in Luxemburg doppelt angemeldet worden (geschädigte Gläubiger und AeW) und die Liquidatoren des AMIS Funds / TopTen Multifunds verweigern jegliche Auszahlung.

Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH:

Diese Vorgangsweise der Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH – AeW ist umso bemerkenswerter als in zwei der anhängigen Musterverfahren auch die Berufungsurteile zu Gunsten der klagenden Anleger entschieden worden sind. Allerdings hat in beiden Verfahren die Anlegerentschädigungseinrichtung das Rechtsmittel der Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wird in unmittelbarer Zukunft erwartet. Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung richtungsweisend sein wird und endlich sowohl eine Zahlung durch die Anlegerentschädigung für Wertpapierfirmen GmbH als auch eine Ausschüttung aus Luxemburg ermöglicht.

Rechtschutzversicherungen:

Hinsichtlich der Musterverfahren gegen die Rechtsschutzversicherung wurden drei Verfahren bereits vom Obersten Gerichtshof positiv für die Anleger entschieden, allerdings verweigern die Rechtsschutzversicherungen nach wie vor die Auszahlung. Die Verfahren sind daher noch nicht beendet und noch weiter anhängig.

Haftung der Republik Österreich

Schwer verständlich ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zur Staatshaftung für eine AMIS geschädigte Anlegerin. Der Verfassungsgerichtshof ist zu der Erkenntnis gelangt, dass der Staat nicht hafte, da ja die AeW die Anleger entschädigen könne und „die AeW und ihre Gesellschafter in der Lage und gewillt seien, sich durch Darlehen oder sonstige Finanzierungsmittel einen ausreichenden Haftungsfond zu schaffen“. Wie angesichts der Haftungsbegrenzung des AeW und seines Verhaltens einerseits in Luxemburg Forderungen anzumelden und andererseits Auszahlungen zu verweigern, der Verfassungsgerichtshof zu dieser Begründung gelangt ist, bleibt unerfindlich. Alle durch unsere Kanzlei vertretenen Geschädigten werden nach Einlangen von Zahlungen unverzüglich benachrichtigt. Weitere Informationen erhalten Sie, nach Vorliegen von Entscheidungen bzw. nach Änderung der bisher von den Haftungsträgern eingenommenen ablehnenden Haltung.

ANLEGERINFORMATION AMIS 23.09.2009


AMIS- Unrichtige Information Insolvenzverwalter in Luxemburg:

In einer Aussendung an alle Geschädigten behaupten die Insolvenzverwalter des AMIS- Fonds in Luxemburg, dass eine beglaubigte Unterschrift von Dr. Eugen Salpius fehle; die Anleger mögen auf Dr. Salpius Einfluss nehmen, damit er eine beglaubigte Unterschrift abgibt. Eine Angabe auf welchem Dokument eine solche Unterschrift beglaubigt werden hätte sollen, ist dem Schreiben an die Anleger nicht zu entnehmen. Eine telefonische Rückfrage im Büro der Insolvenzverwalter hat ergeben, dass man sich in Luxemburg vorstellt, dass eine Unterschrift auf einem weißen Blatt Papier in beglaubigter Form abgegeben werden soll.
Weshalb die Vorgehensweise gewählt wurde, alle Geschädigten anzuschreiben, ist nicht erklärlich, eine Rückfrage bei der Finanzprokuratur in Wien hat auch keine Aufklärung gebracht.
Selbstverständlich wurde die Angelegenheit durch Abgabe einer beglaubigten Unterschrift in einem Schreiben an die Masseverwalter erledigt.
Abgesehen davon, dass diese Vorgehensweise der Masseverwalter in Luxemburg lediglich unnütze Kosten und Arbeit provoziert hat, ist noch anmerkend festzuhalten, dass trotz rechtlicher und politischer Interventionen es bis heute nicht möglich war, eine Teilausschüttung aus dem Massevermögen der Fonds für die Geschädigten zu erhalten.
Seitens der von uns vertretenen Anleger ist keine Handlung notwendig.

ANLEGERINFORMATION AMIS 14.09.2009


AMIS- Kostendeckung durch Rechtschutzversicherung:

In einem richtungweisenden Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof einer, durch unsere Kanzlei, eingebrachten Klage stattgegeben und festgestellt, dass sich in Fällen eines Massenschadens wie AMIS die Rechtschutzversicherung sich die Auswahl des Anwaltes nicht vorbehalten darf, sondern die Auswahl des Anwaltes dem Geschädigten zusteht. Daher sind von der Rechtschutzversicherung die angemessenen Kosten der Vertretung im AMIS – Verfahren zu übernehmen.
Die Entscheidung ist von entscheidender Bedeutung für die Vertretung von Geschädigten in der Angelegenheit AMIS und darüber hinaus. Die, die freie Anwaltswahl bei Massenschäden einschränkende Bestimmung der „Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen“ der Rechtsschutzversicherungen sowie sie in Österreich verwendet werden, ist unwirksam.

Pressemitteilungen:
http://www.wirtschaftsblatt.at/home/oesterreich/branchen/389348/index.do
http://www.upclive.at/News___Wetter/Wirtschaft/2090/20902470.html?entryId=2299763
http://www.verbraucherrecht.at/development/typo/test/index.php?id=49&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=1897&cHash=824cb2f3c3

ANLEGERINFORMATION AMIS


Vorlageantrag an den EuGH durch den OGH

Wie bereits berichtet wurden Auftrags zahlreicher rechtsschutzversicherter AMIS-Anleger die Rechtsschutzversicherungen auf Bezahlung der notwendigen Vertretungskosten geklagt, die Versicherungen haben die Leistung unter Hinweis auf die so genannte "Massenschadenklausel" der allgemeinen Geschäftsbedingungen verweigert. Nach Ansicht der Rechtsschutzversicherung erlaubt diese Klausel den Versicherungen, einen Anwalt für die Vertretung aller Versicherten zu bestellen. Im vorliegenden Fall wurden von den Versicherungen mehrere Wiener Anwaltskanzleien beauftragt, ohne dass auf österreichweite Wohnsitze der Geschädigten Bedacht genommen wurde. Nach Einholung eines Rechtsgutachtens von Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Schuhmacher, Universität Salzburg, wonach diese Massenschadenklausel EU-rechtswidrig ist, wurde Klage eingebracht. Wie auch das Wirtschaftsmagazin "Format" in seiner Ausgabe 35/08 berichtete, hat nach teilweise unterschiedlichen Ergebnissen in den Verfahren gegen die verschiedenen Versicherungen in den unteren Instanzen nunmehr über die von uns eingebrachte Revision der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Frage, ob die an sich im Text klare EU-Richtlinie eine Auslegung dahingehend zulässt, dass die freie Anwaltswahl im Falle von Massenschäden durch die Versicherungen interpretiert werden darf, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden muss. Nicht zuletzt aufgrund dieser Entscheidung dürften die von den Rechtsschutzversicherungen betriebenen Bemühungen einer Novellierung des Gesetzes betreffend die Massenschäden vorerst auf Eis gelegt worden sein.

Verjährungsverzicht durch die BDO Auxilia Treuhand GmbH

Für die von der SALPIUS Rechtsanwalts GmbH vertretenen Anleger konnte ein Verjährungsverzicht seitens der BDO Auxilia Treuhand GmbH bis zum 31.12.2011 erwirkt werden. Dadurch kann die Verjährung möglicher Forderungen der Anleger gegen die BDO Auxilia Treuhand GmbH bis zu diesem Zeitpunkt nicht eintreten, soweit bis Juli 2008 noch keine Verjährung eingetreten ist.

Für jene Anleger, bei denen Rechtsschutzdeckung vorliegt, haben wir Zivilklagen gegen die österreichische Anlegerentschädigungseinrichtung vor den zuständigen Handelsgerichten in Wien eingebracht. Vom Fortgang der Verfahren werden wir wieder berichten.

Derzeit werden Verhandlungen mit der Finanzprokuratur (Anwalt der Republik Österreich) geführt, um eine volle Entschädigung des den Anlegern entstandenen Schadens zu vereinbaren. Rechtsgrundlage ist die von den Anlegern behauptete (und mittlerweile gerichtsanhängige) mangelhafte Ausübung der Aufsichtspflicht durch die, dem Finanzministerium unterstellte FMA in den Jahren 2002 bis 2005.

Bestätigung der Haftung der Republik durch das Oberlandesgericht Wien

Wie bereits berichtet wurde mittlerweile die Haftung der Republik Österreich im Rahmen von Amtshaftungsprozessen für das Verschulden der Finanzmarktaufsicht im Zuge der AMIS-Pleite in mehreren Verfahren in erster Instanz festgestellt. Das Oberlandesgericht Wien hat nun eines dieser Urteile bestätigt. Die Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich wird nach eigenen Aussagen diese Entscheidung beim Obersten Gerichtshof anfechten. Mit einer Rechtskräftigen Entscheidung ist daher aller Voraussicht nach erst im Jahr 2009 zu rechnen.

 •Vertretungskosten
Pauschale für Forderungsanmeldung und Vertretung im Konkursverfahren, Forderungsanmeldung bei der Anlegerentschädigung, Forderungsanmeldung in Luxemburg sowie Privatbeteiligtenanschluß im Strafverfahren gegen die Funktionäre der AMIS gestaffelt wie folgt jeweils zuzüglich USt und Barauslagen.

Summe Fehlkapital/Streitwert Kostenbeitrag
(zuzügl. 20% USt. plus Barauslagen)
bis Euro 10,000,00 Euro 250,00
bis Euro 30.000,00 Euro 350,00
über Euro 30.000,00 Euro 500,00


• Weitere anteilige Kosten hängen von der Einleitung von Maßnahmen wie Prozessverfahren etc. ab, werden mit den Gläubigervertretern abgestimmt und anteilig auf alle Gläubiger umgelegt. Es steht jedem Gläubiger frei, an einer Maßnahme nicht teilzunehmen, dies entbindet den Gläubiger von der Bezahlung der Kosten, allerdings hat er auch keinen Vorteil aus dieser Maßnahme.

Vertretungsvollmacht
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